Statuten
Überarbeitet und genehmigt an der Delegiertenversammlung vom 6. April 2018; ersetzen die Statuten vom 23. April 2016
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Statuten nicht etwas anderes ergibt.
I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „historic RhB" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
in Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur. historic RhB ist der Dachverband der nachfolgenden Institutionen:
- Club 1889
- Verein Dampffreunde der RhB
- Verein Pro Salonwagen
- Freunde der Schmalspurbahnen
- IG Zügen/Landwasser
- Albula-Bahn-Club
- Verein Welterbe RhB
- Stiftung Bahnmuseum Albula Bergün
Art 2
historic RhB bezweckt auf gemeinnütziger Basis die Pflege und die Erhaltung des historischen Erbes der Fahrzeuge der Rhätischen Bahn AG (RhB) auf deren Netz.
historic RhB beabsichtigt dazu, nicht mehr betriebsfähige Fahrzeuge, die von einmaligem technischem oder historischem Wert sind, sowie dokumentarische Unterlagen und Dokumente von historischem oder besonderem technischem Interesse erhalten und in geeigneter Weise der Oeffentlichkeit zugänglich machen.
Der Verein koordiniert und initiiert zusammen mit der RhB kommerzielle Fahrten mit dem Ziel, den Erlös für den Unterhalt der historischen Fahrzeuge einzusetzen oder für neue zielgerichtete Projekte zu verwenden.
II. Mitgliedschaft
Art 3
Mitglieder von historic RhB können Vereine und Stiftungen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Die RhB ist nicht Mitglied von historic RhB. In einem separaten Vertrag zwischen historic RhB und der RhB werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgehalten.
Art 4
Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches an die Delegiertenversammlung (DV), welche über die Aufnahme endgültig mit mindestens 2/3-Mehrheit der an der DV anwesenden Delegiertenstimmen Beschluss fasst. Das Stimmrecht bemisst sich bei den angeschlossenen Vereinen und Stiftungen nach deren Mitgliederzahlen. Pro angefangene 100 Mitglieder kommt dem jeweiligen Verein eine Delegierten-Stimme zu.
„Die Delegiertenversammlung (DV) kann Personen / Institutionen, welche sich in besonderer Art und Weise um das historische Erbe der RhB verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft erteilen. Hierzu sind mindestens 2/3 aller Stimmen erforderlich. Die Ehrenmitglieder nehmen an den Sitzungen von historic RhB mit beratender Stimme teil“
Art 5
Der Austritt kann je auf Ende eines Kalenderjahres (= Vereinsjahr) durch schriftliche Erklärung an die Delegiertenversammlung erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Präsidenten bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres zugehen.
Art 6
Der Ausschluss eines Vereins oder Stiftung , welcher sich nicht an die Statuten von historic RhB hält oder seinen übrigen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird nach erfolgloser Mahnung durch 2/3-Mehrheits-Beschluss der Delegiertenversammlung vollzogen.
III. Organe und Gremie
Art 7
historic RhB besteht aus folgenden Organen:
- Delegiertenversammlung (DV)
- Vorstand
- Revisionsstelle
historic RhB ist in folgendem Gremien vertreten, welches die Zusammenarbeit mit der RhB für alle angeschlossenen Vereine und Stiftungen regelt:
- Steuerungs- und Kommunikationsausschuss (SKA)
Art 8
Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist das oberste Organ von historic RhB. Die ordentliche DV findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Jeder Verein oder Stiftung delegiert seine Vertreter (mindestens 1 bzw. pro 100 oder angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierter) zur DV. Die Einladung für die DV erfolgt durch den Präsidenten. Die Traktandenliste wird den Delegierten schriftlich mindestens einen Monat im Voraus zugestellt.
Die Geschäfte der ordentlichen DV sind:
- Wahl des Präsidenten und der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über schriftlich unterbreitete Anträge auf Änderung der Statuten
- Definitiver Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6)
- Beschluss über die Auflösung von historic RhB oder den Anschluss an eine andere Organisation
Die Einladung muss die Traktanden ausdrücklich nennen. Der jeweilige Delegierte muss stimm- und wahlberechtigtes Mitglied des delegierenden Vereins oder Stiftung sein. Er kann sich durch maximal zwei Begleiter pro Verein, welche nicht stimmberechtigt sind, beraten lassen. Das Ausüben fremder Stimmrechte ist ausgeschlossen.
Die DV beschliesst grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen (vgl. Art.4). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, welcher in den anderen Fällen nicht abstimmt, den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Art 9
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus den Präsidenten der Vereine und Stiftungen als Vorstandsmitglieder sowie einem durch die DV gewählten Präsidenten zusammen und konstituiert sich selber.
Zur Unterstützung des Präsidenten in kommunikativen und organisatorischen Belangen ist die Wahl eines Beisitzers mit beratender Stimme möglich. Ihm obliegt auch die operative Führung der Geschäftsstelle «historic RhB». In einem separaten Pflichtenheft sind die verschiedenen Pflichten und Aufgaben festgehalten.
Der Vorstand bildet die Leitung des Vereins; insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Festsetzung der Arbeitsschwerpunkte, Definition der Strategien und Erstellung des Budgets
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschluss über die Verwendung der Mittel des Vereins, soweit nicht die DV zuständig ist
- Vorbereitung von Statutenänderungen und entsprechender Anträge an die Generalversammlung
- Anträge über den Ausschluss von Mitgliedern an die Generalversammlung
- Regelung der Zeichnungsberechtigung
- Wahl der Vertreter von historic RhB in den Steuerungs- und Kommunikationsausschuss (SKA)
- Wahl der Redaktionsleitung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl fällt das die Sitzung leitende Vorstandsmitglied den Stichentscheid.
Der Vorstand tritt in der Regel quartalsmässig zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen.
Der Vorstand kann über Anträge des Präsidenten auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10
Revisionsstelle
Die DV wählt zwei Revisoren. Sie erstellen zuhanden der DV einen Revisionsbericht über die Jahresrechnung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art 11
Steuerungs- und Kommunikationsausschuss (SKA)
Der SKA wird gebildet aus zwei Vertretern von historic RhB, zwei Vertretern der RhB und dem Präsidenten des Vereins historic RhB. Der Vorstand bestimmt die beiden Vertreter von historic RhB selber. Die RhB bestimmt ihre Vertreter selber, wobei diese i.d.R. der Geschäftsleitung oder dem höheren Kader der RhB angehören. Zur Unterstützung des SKA ist die Wahl eines Sekretärs möglich (Beisitzer mit beratender Stimme). Der SKA ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Personen inner- und/oder ausserhalb von historic RhB beratend beizuziehen.
Die Amtsdauer der SKA-Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der SKA vertritt die gemeinsamen Interessen von historic RhB und deren Mitglieder sowie der RhB nach aussen und bildet das Entscheidungsorgan für die Zusammenarbeit zwischen der RhB und dem Dachverbands historic RhB.
Innerhalb dieser Zusammenarbeit schliesst der SKA Verträge ab, legt die Strategie fest, beschliesst über das Angebot an historischen Fahrten in Zusammenarbeit mit historic RhB und deren Ausgestaltung bezüglich Fahrzeugen, Strecken, Qualität, Zusatzleistungen und sichert die Finanzierung – ohne grundsätzliche finanzielle Verpflichtung für die RhB.
Der SKA trifft sich in der Regel dreimal jährlich. Der SKA wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern oder auf Verlangen der RhB einberufen. Für Beschlüsse ist die Anwesenheit des Präsidenten (oder dessen Stellvertreters) und mindestens je eines Vertreters der RhB und von historic RhB erforderlich. Der SKA beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit obliegt ihm der Stichentscheid. Der RhB steht - unbesehen der Stimmenverhältnisse im SKA – bei allen Entscheiden, welche die Geschäfte der RhB betreffen, oder mit materiellen oder immateriellen Verpflichtungen für die RhB verbunden sein könnten, ein umfassendes Veto-Recht zu.
IV. Unterschriftenregelung
Art. 12
Unterschriftsberechtigung und -regelung
Rechtsverbindliche Unterschrift für historic RhB führen die Mitglieder des Vorstandes zu zweien.
V. Statutenänderungen
Art 13
Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist die 2/3-Mehrheit, bei Auflösung des Vereins historic RhB die 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zusätzlich wird dazu die absolute Mehrheit der an historic RhB beteiligten Vereine benötigt. Ungültige Stimmen, leere Stimmzettel und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
VI. Magazin „Die Bündner Kulturbahn“ und Redaktionsteam
Art 14
Das Informationsorgan des Vereins nach innen und aussen ist das Magazin „Die Bündner Kulturbahn". Es erscheint einmal jährlich und wird durch ein Redaktionsteam begleitet. Der Vorstand wählt das Redaktionsteam für zwei Jahre; das Team besteht aus dem Redaktionsleiter, dem Leiter Inserate und zwei weiteren Mitgliedern. Das Magazin wird hauptsächlich mittels Inseraten finanziert. Den Entscheid über das Erscheinen (Finanzierung) trifft allein der Vorstand.
VII. Finanzielles
Art. 15
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge: jährlich maximal Fr. 20.— pro Einzelmitglied der angeschlossenen Vereine
- Beitrag RhB (gemäss separater Vereinbarung)
- Erlös aus eigenen Events
- Jährlicher Beitrag Kanton (z.B. Amt für Kultur, Kt. GR)
- Projektbezogene Beiträge
- Sponsoring, Gönnerbeiträge und Spenden
- Allfälliger Ertragsüberschuss aus dem Magazin
Die Ausrichtung von Beiträgen an Projekte der PKP oder von den historic RhB angeschlossenen Vereinen richtet sich nach den Beschlüssen des Vorstandes.
Art. 16
Beträge bis Fr. 20'000.— pro Jahr können ausserhalb des Budgets durch den Vorstand gesprochen werden, höhere Beträge müssen durch die DV genehmigt werden. Die Ausgaben sollen sich grundsätzlich im Rahmen der Einnahmen resp. des Voranschlages bewegen.
VIII. Rechte und Pflichten der angeschlossenen Vereine
Art 17
Die Mitglieder unterstützen historic RhB fachlich, materiell und ideell bei den gemeinsamen Aufgaben. Die von der DV festgelegten Mitgliederbeiträge sind innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Die Vereine melden historic RhB ihren Mitgliederbestand jeweils vorgängig der DV.
IX. Haftung
Art 18
Für die Verbindlichkeiten von historic RhB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
X. Auflösung
Art 19
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Delegiertenversammlung, in welcher wenigstens vier Fünftel der anwesenden Delegiertenstimmen dem Beschluss zustimmen; zudem muss die Mehrheit der Vereine zustimmen. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Delegiertenversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Bei Auflösung des Vereins fliesst das Vereinsvermögen in eine Nachfolgeorganisation, welche die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung aufweisen soll. Der Zweck der Nachfolgeorganisation soll ähnlich wie jener von historic RhB lauten. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung an Einzelpersonen oder nicht gemeinnützige Institutionen ist ausgeschlossen.
Die vorstehenden Statuten ersetzen die von der Delegiertenversammlung vom 2. Mai 2009 genehmigten und von der Gründungsversammlung vom 28. Juni 2003 in Bergün in Kraft gesetzten und an der DV 2012, 2013 und 2016 teilrevidierten Statuten. Sie wurden an der Delegiertenversammlung vom 12. April 2019 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Chur, 12. April 2019
Für den Vorstand:
Claudio Lardi, Präsident
Koni Zingg, Vorstandsmitglied